Ab wann muss ein Gehsteig bei Schnee geräumt sein? Wie oft muss gestreut werden? Wann und in welchem Umfang hafte ich, wenn vor meinem Zinshaus jemand stürzt? Die Immomarie hat zusammengefasst, welche Pflichten Eigentümer eines Zinshauses – oder auch eines Anteils an einem Zinshaus – im Winter besonders zu beachten haben.
So schön es ist, ein Zinshaus sein eigen zu nennen, es sind damit auch Pflichten verbunden und die liegen vor allem im Winter auch vor der eigenen Haustür. Ganz konkret ist es die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht, die Besitzer eines Zinshauses zum Winterdienst verpflichtet.
Die Verkehrssicherungspflicht legt fest, dass Eigentümer von Gebäuden, die in einem Ortsgebiet liegen und an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, angrenzende Gehsteige frei von Schnee und Eis halten müssen. Und zwar in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr. Gibt es keinen Gehsteig, muss der Straßenrand in einer Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden.
Das heißt zwar nicht, dass man jede Schneeflocke sofort entfernen muss, aber schneit es den ganzen Tag, ist man zum mehrmaligen Winterdienst verpflichtet. Für den Gesetzgeber gilt dabei der Grundsatz der Zumutbarkeit.
Gut zu wissen ist auch, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht nur für Zinshauseigentümer gilt, sondern auch für Besitzer eines Grundstückes – egal, ob auf diesem ein Gebäude steht oder nicht. Und, die Verpflichtung gilt für den rechtlichen Eigentümer der Liegenschaft. Wohnt man als solcher nicht auf der Liegenschaft, kann man aber mit einem Pächter oder Mieter eine entsprechende Vereinbarung treffen und so die Verpflichtung übertragen.
Kommt der Eigentümer eines Grundstückes der Verkehrssicherungspflicht nicht nach, stellt das eine Verwaltungsübertretung dar. Und die zieht eine Geldstrafe nach sich. Es muss also noch gar nichts passiert sein, dass man als Zinshausbesitzer bestraft wird, wenn der Gehsteig bei Schnee nicht geräumt oder bei Glatteis nicht gestreut ist.
Kommt ein Passant aber zu Sturz und verletzt sich, können zu der Verwaltungsstrafe auch noch ein Schadenersatz und eine strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung kommen.
Der Zinshausbesitzer kann sogar dann haftbar gemacht werden, wenn der Sturz zwischen 22 Uhr und 6 Uhr passiert. Also in der Zeit, in der er eigentlich nicht räumen oder streuen müsste. Die Haftung für einen Schaden gilt in diesem Fall aber nur dann, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass der Gehsteig vor dem Zinshaus bereits vor 22 Uhr nicht geräumt bzw. gestreut war.
Umgekehrt sind aber auch Fußgänger bei winterlichen Verhältnissen zu einer entsprechenden „Besohlung“ verpflichtet. Wenn jemand mit glatten Schuhen oder gar Flipflops unterwegs ist und vor Ihrem Zinshaus ausrutscht, weil der Gehsteig nicht entsprechend gereinigt war, dann trägt dieser jemand zumindest eine Teilschuld. Und: Nicht nur Autos, sondern auch Fußgänger haben ihre Geschwindigkeit winterlichen Geh-Verhältnissen anzupassen.
Gerade im Winter kann aber noch mehr passieren. Herabfallendes Eis, Fassadenteile eines Zinshauses, die sich lösen oder ein abgebrochener Ast eines Baumes, der sich auf dem eigenen Grundstück befindet, können ebenfalls Schäden an Fahrzeugen verursachen oder Passanten verletzten. Auch in diesen Fällen haftet man als Zinshaus- oder Grundstückseigentümer. Und zwar immer dann, wenn man seiner Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Schäden an Dritten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Und dazu gehören auch die Instandhaltung des Zinshauses und die Pflege allfälliger Pflanzen am Grundstück. Weitere Tipps, wie Sie Ihr Zinshaus fit für den Winter machen finden Sie in unseren Immomarie News.
Gegen die finanziellen Folgen eines Schadens an Dritten kann man sich als Zinshausbesitzer mit einer speziellen Haftpflichtversicherung schützen. Eine private Haftpflicht, die man vielleicht im Rahmen seiner Haushaltsversicherung hat, reicht zur Deckung eines Schadens in der Regel nicht aus. Bei einem Zinshaus braucht es eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die gegen einen allfälligen Schadenersatz und vor den Kosten einer Abwehr von Schadenersatzansprüchen schützt. Die Versicherungssumme einer solchen Haftpflicht liegt zwischen einer und drei Millionen Euro.
Sie wollen bei Schnee und Eis nicht vor die Tür zum Räumen? Dann gibt es nur zwei Alternativen: einen externen Winterdienst beauftragen oder Ihr Zinshaus verkaufen. Und wenn Sie darüber nachdenken, Ihr Zinshaus – oder auch Ihren Zinshausanteil – zu verkaufen, dann reden Sie am besten mit uns. Immomarie prüft Ihre Immobilie, sagt Ihnen was sie wert ist und macht Ihnen gerne ein gutes und faires Kaufangebot für Ihr Zinshaus.