Mieter, Vermieter oder beide – die leidige Diskussion um die Maklerprovision

Das Thema "Aufteilung der Maklerprovision" ist in den Medien und in der Politik seit Langem ein Thema, welches bei Zinshausbesitzern einiges an Verunsicherung auslöst. Die Zinshausexperten der Immomarie zeigen, wie die aktuelle Gesetzeslage konkret aussieht und welche möglichen Änderungen auf Vermieter zukommen könnten.

Aktuelle Regelung für die Aufteilung der Maklerprovision

Die Vermieter beauftragen einen Immobilienmakler, der ihr Objekt auf Online-Plattformen oder in Zeitungen inseriert, mit den potenziellen Mietern besichtigt und sich um alle administrativen Angelegenheiten kümmert. Kommt es zu einem Abschluss, wird eine Provision an den Makler fällig. Und zwar von Mieter und Vermieter.

Mieter zahlen je nach Mietdauer und Mietverhältnis eine Provision in der Höhe von 1 bis 2 Monatsmieten, während dem Vermieter – wenn er den Makler beauftragt hat – immer 3 Monatsmieten verrechnet werden. Eine faire Regelung, die sich über viele Jahre bewährt hat.

Doch schon lange fordern Mietervereinigung, Arbeiterkammer und SPÖ, dass der Vermieter die gesamte Provision übernehmen soll, wenn er den Immobilienmakler eingeschaltet hat. Dieses sogenannte Bestellerprinzip gibt es bereits in mehreren Ländern, etwa in Deutschland und den Niederlanden.

 

Erfahrungen mit dem Bestellerprinzip in Deutschland

Seit 1. Juni 2015 müssen in Deutschland die Vermieter die Maklergebühren für die zu vermittelnden Wohnungen alleine tragen, wenn sie eine Vermittlung beauftragt haben. Um den zusätzlichen, finanziellen Belastungen zu entgehen, lassen viele deutsche Zinshausbesitzer einen Nachfolger für ihre Wohnungen über die bisherigen Mieter suchen. Oder sie kümmern sich selbst um eine Neuvermietung ihrer Objekte. Für Zinshausbesitzer bedeutet das Bestellerprinzip also entweder zusätzliche finanzielle Belastung oder administrativen Mehraufwand.

Aber auch für die Mieter gibt es Nachteile. Das Angebot an eingestellten Wohnungen auf den öffentlichen Vermarktungsportalen schrumpfte in Deutschland innerhalb von 2 Jahren um etwa 42 Prozent*. Aufgrund des Bestellerprinzips wurde das Wohnungsangebot auf öffentlichen Plattformen kleiner, die Wohnungssuche damit schwieriger.

Keine Einigung in der Politik in Österreich

Doch zurück nach Österreich. Bisher konnte die SPÖ mit ihrem Vorschlag, die gesamte Vermittlungsprovision auf den Vermieter umzuwälzen, keine Mehrheit finden. Doch mit dem Beginn des Wahlkampfes war die ÖVP plötzlich doch für eine Gesetzesänderung. Für Mieter ein „Wahlzuckerl“, für Zinshausbesitzer eine unerfreuliche Entwicklung.

Kurz vor der Nationalratswahl brachte die SPÖ in einer Sondersitzung einen Antrag auf Änderung der Verteilung der Maklerprovision ein. Der Antrag wurde von allen anderen Parlamentsparteien – erstaunlicherweise auch von der ÖVP – abgelehnt. Damit kam es vor der Nationalratswahl am 29. September 2019 zu keiner Änderung bei der Aufteilung der Maklerprovision.

Doch aufgehoben ist nicht aufgeschoben. Die ÖVP kündigte an, nach der Nationalratswahl einen eigenen Antrag zu einer Neugestaltung der Maklerprovision einzubringen.

 

Was bedeutet das für Zinshausbesitzer?

Vorerst bleibt bei der Verteilung der Maklerprovision alles beim Alten. Da der Inhalt des von der ÖVP angekündigten Antrags nicht bekannt ist, ist eine Einschätzung schwierig. Letztendlich kommt es auch auf die Zusammensetzung der neuen Regierung an, ob die alte Regelung bestehen bleibt oder die Verteilung der Maklerprovision neu festgelegt wird. Wir halten Sie am Laufenden.

 

*Quelle: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/mietmarkt-wie-das-bestellerprinzip-das-land-veraendert-1.3528999