Welche Regelungen gelten für den Abbruch eines Zinshauses in Wien?

Mit einer Novelle der Wiener Bauordnung wurde die Bewilligungspflicht für einen Abbruch auf Gebäude ausgedehnt, die vor dem 1.1.1945 errichtet worden sind. Außerdem können nun auch einzelne Häuser zur Schutzzone erklärt werden. Davon betroffen sind vor allem Zinshäuser aus der Gründerzeit, egal wie baufällig diese sind.

Welche Regelungen gelten für den Abbruch eines Zinshauses in Wien?

Bis zum Sommer 2018 war in Wien eine Abbruchbewilligung nur dann notwendig, wenn das Gebäude in einer sogenannten Schutzzone oder in einem Bausperrgebiet stand. Oder wenn es sich um einen Teilabbruch handelte. Außerhalb von Schutzzonen und Bausperrgebieten war nur eine Anzeige bei der Wiener Baupolizei (MA 37) nötig.

 

Mit einer Novelle der Wiener Bauordnung wurde die Bewilligungspflicht für einen Abbruch jedoch auch auf alle Gebäude ausgedehnt, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden. Davon betroffen sind insbesondere alte Zinshäuser, da diese zum größten Teil in der sogenannten Gründerzeit und damit vor 1945 errichtet wurden. Finden Sie hier eine Einführung in das Zinshaus der Gründerzeit und welche Merkmale dafür typisch sind.

 

Kein Zinshausabbruch ohne Freigabe

 

Ist ein solches Gründerzeithaus derart baufällig, dass der Besitzer einen Abbruch in Betracht zieht, benötigt er nunmehr eine Art Freigabe durch die Magistratsabteilung 19 – Architektur und Stadtgestaltung (MA 19). Diese „Bestätigung gemäß § 60 Abs. 1 lit.d“ der Wiener Bauordnung bekommt man aber nur dann, wenn „aufgrund der Wirkung des Gebäudes auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse an dessen Erhalt besteht“, wie es heißt. Als Kriterien für einen Erhalt gelten für die MA 19 die „Authentizität des Gebäudes“ oder dessen mögliche geschichtliche oder kulturelle Bedeutung. Diese Begriffe bieten viel Raum für Interpretationen. Was die Sache nicht unbedingt einfacher macht.

 

Bekommt man eine Freigabe durch die MA 19 muss ein Abbruch nur angezeigt werden, bekommt man keine, muss ein Abbruch von der Wiener Baupolizei (MA 37) bewilligt werden. Aber auch dafür stehen die Chancen mittlerweile schlechter. Denn mit der Novelle wurde die „technische Abbruchreife“ de facto abgeschafft. Bisher galten für deren Nachweis klare Kriterien, welche Schäden an welchen Bauteilen in welchem Ausmaß vorhanden sein müssen. Künftig liegt für die Behörde eine technische Abbruchreife nur noch dann vor, wenn der Bauzustand derart schlecht ist, dass eine Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.

Schutzzonen werden ausgedehnt

 

Was die Chancen, ein desolates Zinshaus abreißen zu können, zusätzlich erschwert ist der Umstand, dass auch geändert wurde, was sogenannte Schutzzonen sein können. Diese werden in Wien vom Gemeinderat beschlossen – in der Regel auf Vorschlag der MA 19 – und sind im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ausgewiesen.

 

Bisher war dafür ein Ensemble von zumindest „drei kultur- oder architekturhistorisch interessanten Objekten“ Voraussetzung. Mit der Novelle der Bauordnung können nun auch einzelne Gebäude zu Schutzzonen erklärt werden, für die jedenfalls eine Abbruchbewilligung benötigt wird.

 

Fazit: Sanierung oder Verkauf

 

Die Sanierung eines alten Zinshauses ist zwar eine reizvolle Aufgabe, aber nur eine für Profis mit entsprechender Erfahrung und den richtigen Kontakten zu qualifizierten Handwerkern. Wann sich eine Zinshaussanierung lohnt und viele weitere nützliche Tipps für Zinshausbesitzer, finden Sie in unseren Immomarie News.

 

Was also tun, wenn man ein baufälliges Gebäude in Wien besitzt oder gerade geerbt hat? Bei Immomarie beraten wir Sie gerne über die verschiedenen Möglichkeiten und machen Ihnen auch gerne ein Kaufangebot.