LEXIKON

Wohnungseigentum (WE)
Sonderform des Miteigentums an Liegenschaften, im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. WE ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt (Wohnung, sonstige selbständige Räumlichkeit wie Büro- oder Geschäftsraum, KFZ-Abstellplatz) sowie allfälliges Zubehör-WE (Kellerräume, Dachbodenräume, Hausgärten, Lagerplätze) ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Der Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers an der gemeinsamen Liegenschaft ergibt sich aus dem Nutzwert, d.h. eine Maßzahl für den Mindestanteil, d.i. der Miteigentumsanteil eines WE-Objektes im Verhältnis zu den übrigen WE-Objekten. Er wird aus der Nutzfläche und Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Umstände (Zweckbestimmung, Stockwerkslage, Balkon, Terrasse, Zubehör etc.) berechnet und ist auch die Schlüsselzahl für den Anteil des WE-Objektes an den Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft (Betriebs- und Instandhaltungsaufwand, Rücklage etc.). Der Mindestanteil ist unteilbar, einzige Ausnahme ist die Eigentümerpartnerschaft (Ehegatten oder zwei sonstige natürliche Personen wie z.B.: Lebensgefährten, Geschwister, aber auch Personen ohne derartige Nahebeziehung). Mehr als zwei Personen können keine Eigentümerpartnerschaft begründen, sondern nur etwa im Weg einer Gesellschaft WE erwerben.