LEXIKON

Feuermauer
Bei Anbau an Nachbargrenzen müssen Gebäude sogenannte Feuermauern ohne Öffnungen (Fenster) zum Schutz gegen das Übergreifen eines Brandes von der Nachbarliegenschaft erhalten. Die Herstellung von Öffnungen ist nur mit Zustimmung des Nachbarn gegen jederzeitigen Widerruf zulässig, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.