LEXIKON

Richtwert
Der mietrechtliche Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (= alle Merkmale der mietrechtlichen Wohnungskategorie A plus ordnungsgemäßer Erhaltungszustand des Hauses und durchschnittliche Lage) bundesländerweise festgesetzt und jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst wird. Eine bessere oder schlechtere Ausstattung/Lage einer Wohnung ist durch Zuschläge oder Abstriche zu berücksichtigen. Der nach den Ausstattungs- und Lagekriterien ermittelte Richtwertmietzins ist seit 1.3.1994 für Neuvermietungen maßgebend, soweit es sich nicht um Wohnungen der Kat. D handelt (Kategorie-D-Zins, siehe auch -->Substandardwohnungen) oder die angemessene Zinsbildung (Geschäftsräume, Neubauten nach 1945, denkmalgeschützte Gebäude, Wohnungen Kat A oder B über 130 m² u.a.m.) oder die freie Zinsbildung (u.a. 6-Monatsverträge über Wohnungen Kat A oder B als berufliche Zweitwohnsitze, Wohnungen und Geschäftsräume in Gebäuden mit nicht mehr als 2 Mietgegenständen, Mietgegenstände in freifinanziert nach 30.6.1953 errichteten Gebäuden, neu ausgebaute Dachböden mit Baubewilligung ab 1.1.2002, Wohnungseigentum in Neubauten nach 8.5.1945, Mietgegenstände in Wirtschaftspark) zur Anwendung kommt.