LEXIKON

Mietvertrag
Es gibt zwei Arten von Mietverträgen. Hauptmietverträge über Wohnungen, Geschäftsräume etc. werden zwischen dem (Wohnungs)Eigentümer und dem Mieter einer Wohnung/Liegenschaft abgeschlossen. Untermietverträge über Wohnungen oder Geschäftsräume werden zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter abgeschlossen. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit kann der Vermieter den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen (§ 30 MRG) kündigen (Kündigungsschutz). Dagegen enden auf bestimmte Zeit geschlossene Mietverträge durch Zeitablauf ohne Kündigung. Untermietverträge über Wohnungen oder Geschäftsräume können auf unbestimmte Zeit (Kündigungsschutz des Untermieters) oder auf längstens 5 Jahre befristet vereinbart werden.